Download der Statuten Version: 01/2026
Statuten
Verein Jagdhornbläser Distellaub
Geschichte
Die Gruppe wurde im Jahr 2000 formlos gegründet.
Der Verein „Jagdhornbläser Distellaub“ wurde am 12.01.2026 gegründet.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Jagdhornbläser Distellaub“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in CH‑5024 Küttigen.
Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Die Gruppe ist Aktivmitglied von Jagdhornbläser Schweiz und vom Aargauischen Bläsercorps.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung der Jagdmusik.
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- Durchführung von Auftritten
- Teilnahme an Wettbewerben
- Pflege guter Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern
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3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
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- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Sponsorenbeiträge
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
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Die Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der/die Dirigent/in kann beitragsfreies Aktivmitglied sein.
Passivmitglieder bezahlen mindestens CHF 100.–.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder können an Versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Aktive Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Gönnermitglieder und Sponsoren haben kein Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
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- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
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6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit schriftlicher Meldung an den Vorstand möglich.
Ein Mitglied, das den Austritt gemeldet hat, ist an der kommenden Mitgliederversammlung nicht mehr stimmberechtigt.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder auf Antrag einer absoluten Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand bestehend aus Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in
- Revisorin / Revisor
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8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Zeitraum Januar/Februar statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E‑Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
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- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisorin/des Revisors
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Probenplans
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
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Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind.
Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4‑Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen, z. B. Musik.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
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- Präsidium
- Finanzen
- Aktuariat (Vizepräsidium)
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Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E‑Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
9. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsrevisorin / den Revisor, welche die Buchführung jährlich kontrollieren.
Die Revisorin / der Revisor erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Adresse, Telefonnummer sowie E‑Mail‑Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Vorname, Funktion und E‑Mail‑Adresse, werden auf der Website veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung sowie der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen. Es müssen mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sein.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12.01.2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Küttigen, 12.01.2026
Der Präsident:
Der Protokollführer:
